ihnen bekannte Risiko in Kauf nahmen, wird der Einfachheit halber unter E. IV.16.3 einzugehen sein. Der Beschuldigte 2 handelte auch in dieser zweiten Sequenz der Auseinandersetzung nicht in Aufregung oder Bestürzung über den zuvor erfolgten Angriff. Er hatte – als er den Weg zum Beschuldigten 1 zurücklegte – genügend Zeit, die Situation zu überblicken und zu analysieren. Dass er dies auch tat, zeigt sich in seiner zielstrebigen und ruhigen Vorgehensweise. Auch der Beschuldigte 1 handelte nicht in Bestürzung, Aufregung oder Angst.