Die Verteidigung wendet nun dagegen ein, die Erkenntnis über die Gefährlichkeit ihrer Handlungen sei den Beschuldigten erst später gekommen. Es mag durchaus zutreffend sein, dass die beiden Beschuldigten sich erst später detaillierter mit den Konsequenzen ihrer Handlungen auseinandergesetzt haben. Das Wissen um die Gefährlichkeit ihrer Handlungen muss bei ihnen jedoch bereits zuvor vorhanden gewesen sein, handelt es sich dabei doch um Allgemeinwissen. Für die Annahme, dass die Beschuldigten erst später Kenntnis dieses Umstands erlangten, gibt es keine Hinweise. Dies wird denn durch die Beschuldigten selbst auch gar nicht behauptet. Auf die Beweisfrage, ob die beiden Beschuldigten das