Diese Tatsache war beiden Beschuldigten bekannt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Der Beschuldigte 2 gestand denn auch ein, dass er wisse, dass bei einem solchen Tritt – abhängig davon, ob und wie man treffe – viel passieren könne (pag. 105). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte zu wissen, dass man eine Person schwer verletzen könne, wenn man gegen den Kopf tritt (pag. 121). Die Verteidigung wendet nun dagegen ein, die Erkenntnis über die Gefährlichkeit ihrer Handlungen sei den Beschuldigten erst später gekommen.