Im Moment, in dem der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 2 einen Fusstritt gegen den Kopf versetzte, lag damit kein Angriff mehr vor. Dass ein mit Anlauf ausgeführter Fusstritt gegen den Kopf eines sich bereits am Boden befindlichen und zum Widerstand unfähigen und alkoholisierten Opfer gefährlich ist, weil es sich beim Kopf um den empfindlichsten Körperteil handelt und Beeinträchtigungen zu schweren und bleibenden Schäden führen können bzw. es ausschliesslich vom Zufall abhängt, ob solche Verletzungen eintreten, ist allgemein bekannt. Diese Tatsache war beiden Beschuldigten bekannt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4).