15 Der Beschuldigte 2 handelte nicht aus Aufregung oder Bestürzung über den Angriff. Vielmehr war ihm seine körperliche Überlegenheit bewusst, was sich darin zeigt, dass er die Auseinandersetzung nicht scheute, sich im Kampf ruhig und gezielt bewegte und sich anschliessend furchtlos und zielstrebig in die Geschehnisse, in welche der Beschuldigte 1 involviert war, einmischte. Der Beschuldigte 1 wurde durch den Privatkläger 2 angegriffen. Beide stürzen zu Boden. Auf den Videoaufnahmen ist nicht eindeutig ersichtlich, wer wen fixiert und festhält.