bekannt und musste daher auch der Beschuldigte 2 wissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Auf die Beweisfrage, ob der Beschuldigte 2 das ihm bekannte Risiko in Kauf nahm, wird der Einfachheit halber unter E. IV.16.3 einzugehen sein.