Insofern kann nach Ansicht der Kammer auch nicht festgehalten werden, dass die Privatkläger einer weiteren Auseinandersetzung nicht abgeneigt gewesen seien. Vielmehr ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Angelegenheit für die Beschuldigten mit den beiden Ohrfeigen abgeschlossen war und sie vor dem M.________ auf ein Taxi warteten. 10.3.3 Beweiswürdigung betreffend Ablauf der Auseinandersetzung und Bestehen einer Notwehrlage Wie bereits dargelegt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigten vor dem Hotel M.________ durch die Privatkläger attackiert wurden.