Dies stellt jedoch für sich allein noch kein Indiz dafür dar, dass sie den Privatklägern tatsächlich aufgelauert hatten und eine Schlägerei beginnen wollten. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschuldigten eher Anlass hatten, die Angelegenheit als abgeschlossen zu betrachten. Immerhin konnten sie sich insofern Genugtuung verschaffen, als der Beschuldigte 2 den beiden Privatklägern abschliessend eine Ohrfeige versetzt hatte. Insofern kann nach Ansicht der Kammer auch nicht festgehalten werden, dass die Privatkläger einer weiteren Auseinandersetzung nicht abgeneigt gewesen seien.