Ihre Aussagen, dass sie vor dem M.________ auf das Taxi gewartet hätten, wo sich auch ein Taxistand befindet, sind daher nicht abwegig. Dass sie, nachdem sie sich vom Ort der ersten Auseinandersetzung entfernt hatten, Blicke nach hinten warfen (was auf den Videoaufnahmen ebenfalls zu sehen ist), ist ebenso nachvollziehbar. Ganz offensichtlich wollten die Beschuldigten die Privatkläger zumindest anfangs, also in dem Moment, in dem sie sich vom N.________ entfernten, im Auge behalten. Dies stellt jedoch für sich allein noch kein Indiz dafür dar, dass sie den Privatklägern tatsächlich aufgelauert hatten und eine Schlägerei beginnen wollten.