14 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer die Annahme, dass die Beschuldigten vor dem M.________ auf die Privatkläger gewartet hätten, als wenig plausibel und nicht erstellt. Die Beschuldigten konnten nicht wissen, dass die Privatkläger den gleichen Weg wie sie einschlagen würden. Sie konnten ebenso wenig ahnen, dass diese erneut eine Auseinandersetzung mit ihnen suchen würden. Ihre Aussagen, dass sie vor dem M.________ auf das Taxi gewartet hätten, wo sich auch ein Taxistand befindet, sind daher nicht abwegig.