So stellen sie die Schilderung des Sicherheitsmitarbeiters in Abrede, wonach sie die Beschuldigten auch beschimpft hätten, und diesen dann nachgerannt seien. Beide konnten jedoch keine Erklärung dafür vorbringen, wieso der Sicherheitsmitarbeiter falsche Angaben machen sollte (pag. 38, 56, 535, 542 f.) Schliesslich stützen auch die Videoaufnahmen die Aussagen des Zeugen Q.________. Auf den Videoaufnahmen ist deutlich zu sehen, wie die beiden Beschuldigten als erstes aus den Lauben auf die Strasse hinaus straucheln, was eher auf einen unerwarteten Angriff hindeutet. Angesichts der Tatsache, dass insbesondere der Beschuldigte 2 dem alkoholisierten Privatkläger 1 deutlich überlegen war