Beweisergebnis aufkommen. Auffällig ist, dass beide Privatkläger, insbesondere der Privatkläger 1, weder Angaben zu den Geschehnissen vor dem N.________ noch Angaben zu den Geschehnissen vor dem M.________ machen können und Erinnerungslücken geltend machen, aber dennoch in Abrede stellen, angegriffen zu haben (Privatkläger 1: pag. 29, 36, 533, 535 f.; Privatkläger 2: pag. 46, 52, 54, 541 f.). Beide Privatkläger verharmlosen ihre eigene Rolle bei der Auseinandersetzung vor dem N.________. So stellen sie die Schilderung des Sicherheitsmitarbeiters in Abrede, wonach sie die Beschuldigten auch beschimpft hätten, und diesen dann nachgerannt seien.