So gab er bei der Staatsanwaltschaft erstmals an, die Privatkläger hätten gesagt, man soll es sein lassen. Die Beschuldigten hätten den Privatklägern jedoch zugerufen, sie sollten doch kommen und hätten sich dann versteckt (pag. 132). Angesichts dieser offensichtlichen Ungenauigkeiten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Aussagen von P.________ zumindest teilweise um (unzutreffende) Interpretationen der Ereignisse handelt. Auch die Aussagen der Privatkläger lassen keine Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis aufkommen.