Ebenso gab er fälschlicherweise an, dass vor dem Restaurant N.________ nur diskutiert worden sei (pag. 133). Schliesslich schilderte er auch einen Fusstritt des Beschuldigten 2 gegen den Privatkläger 1, welcher – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – so nicht stattgefunden hat (pag. 128). Auch seine Aussagen zu angeblichen Äusserungen der Beschuldigten und Privatkläger sind wenig glaubhaft und überzeugend, zumal er in der ersten Einvernahme keine solchen angeblichen Äusserungen schilderte. So gab er bei der Staatsanwaltschaft erstmals an, die Privatkläger hätten gesagt, man soll es sein lassen.