13 P.________ gab zwar an, dass die Beschuldigten auf die drei Privatkläger losgegangen seien (pag. 129 und 132). Angesichts der Tatsache, dass er wesentliche Ereignisse falsch schilderte, kann auf seine Aussagen jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden. In diversen Punkten machte er nachweislich falsche Angaben, so u.a. bezüglich der Anzahl involvierter Personen pro Gruppe. Weiter führte er aus, dass die Gruppe, welche bedroht worden sei, aus drei Personen bestanden habe, wovon einer ein Thailänder gewesen sei (pag. 134). Ebenso gab er fälschlicherweise an, dass vor dem Restaurant N.______