137 und 146). Die Kammer stellt – wie die Vorinstanz – auf diese Aussagen ab. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Zeuge Q.________ die beiden Privatkläger zu Unrecht belasten sollte. Auch die Aussagen von P.________, welcher an jenem Abend zufällig Zeuge der Auseinandersetzung wurde, lassen nicht an diesen Aussagen zweifeln. Der Zeuge