__ aus nicht beobachten. Er schilderte jedoch glaubhaft, dass sich die Beschuldigten vom Ort der Auseinandersetzung entfernt hatten, die beiden Privatkläger diesen jedoch dann gefolgt wären und ihnen gegenüber geäussert hätten, die Angelegenheit nicht auf sich sitzen lassen zu wollen. Konkret gab der Zeuge Q.________ an, dass einer der beiden Privatkläger gesagt hätte, dass sie nun „Nägel mit Köpfen“ machen wollten und sich dies von den anderen nicht gefallen lassen würden. Der eine habe sein Bier auf den Boden geschmissen und die beiden seien den Beschuldigten hinterhergerannt (pag. 137 und 146).