654, S. 49 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen an. Wie die Vorinstanz stellt auch die Kammer bezüglich der Frage, wer Auslöser der gewalttätigen Auseinandersetzung vor dem Hotel M.________ war, in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen des Sicherheitsmitarbeiters und Zeugen Q.________ ab, welcher mit den beiden Privatklägern gesprochen hatte. Zwar konnten er und sein Kollege den Beginn der Auseinandersetzung von ihrem Standort vor dem Restaurant N.________ aus nicht beobachten.