_ bestätigt werde (pag. 953). Die Verteidigung der Beschuldigten moniert demgegenüber, es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffend, dass die beiden Beschuldigten einer Konfrontation (vor dem Hotel M.________) nicht abgeneigt gewesen seien (pag. 910 und 928). Bezüglich der Frage, wie die körperliche Auseinandersetzung vor dem Hotel M.________ ausgelöst wurde, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Privatkläger die Beschuldigten attackiert hatten (pag. 654, S. 49 der Entscheidbegründung).