Auch die Sicherheitsmitarbeiter als unbeteiligte Dritte vermochten zu dieser Frage keine weiterführenden Angaben zu machen. Die Frage muss daher offen gelassen werden. Was den Inhalt bzw. weiteren Ablauf der Auseinandersetzung betrifft, fällt auf, dass insbesondere die Privatkläger zurückhaltende Angaben machten und sich an den Inhalt der Gespräche bzw. Provokationen nicht mehr erinnern konnten (pag. 29, 35, 45 f., 52 f., 57, 534 f., 541). Diesbezüglich liegen jedoch die glaubhaften Aussagen der Sicherheitsmitarbeiter vor, welche gegenseitige Beleidigungen und Provokationen beider Parteien schildern (pag. 137, 144, 150, 153).