953). Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt (bewusste) Provokationen erfolgt sind, wie diese gedeutet wurden und weshalb es schliesslich zu der Auseinandersetzung vor dem N.________ kam, ist nach Ansicht der Kammer unklar und im Ergebnis auch 12 nicht von entscheidender Bedeutung. Keiner der Beteiligten, also weder die Beschuldigten noch die Privatkläger, konnten den Beginn der Auseinandersetzung schlüssig schildern. Auch die Sicherheitsmitarbeiter als unbeteiligte Dritte vermochten zu dieser Frage keine weiterführenden Angaben zu machen.