_, wurde dann aber durch den Beschuldigten 1 nach draussen geholt. Die Vorinstanz hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten und insbesondere der Sicherheitsmitarbeiter nicht mehr eruiert werden könne, wer bzw. was Auslöser der Auseinandersetzung war. Darauf kann verwiesen werden (pag. 653 f., S. 48 f. der Entscheidbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft sieht – entgegen der Vorinstanz – den Beschuldigten 1 als Auslöser der Auseinandersetzung, da er gemäss eigenen Angaben über die beiden betrunkenen Privatkläger gelacht habe (pag. 953).