10.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 10.3.1 Beweiswürdigung betreffend Vorfall vor dem Restaurant N.________ Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es vor dem Restaurant N.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen (Beschuldigte 1 und 2 sowie O.________ einerseits, und Privatkläger 1 und 2 andererseits) gekommen ist. Der Beschuldigte 2 befand sich zu Beginn der Auseinandersetzung im Restaurant N.________, wurde dann aber durch den Beschuldigten 1 nach draussen geholt.