, S. 45-50 der Entscheidbegründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird – abgesehen von der Frage, was die Beschuldigten wussten oder in Kauf nahmen – durch die Parteien grösstenteils nicht in Zweifel gezogen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich daher – mit Ausnahme der darzulegenden Abweichungen von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung – als Wiederholung bzw. Zusammenfassung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie mit Blick auf die Vorbringen der Parteien als präzisierende Ergänzungen. 10.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 10.3.1 Beweiswürdigung betreffend Vorfall vor dem Restaurant N.__