Dem Privatkläger 2, welcher sich abwehrunfähig in Kriechstellung auf dem Boden befunden habe, soll der Beschuldigte 2 mit dem rechten Fuss gegen den Kopf getreten haben. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte 2 mindestens in Kauf genommen, die Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, bleibend zu versehren oder eine schwere Gesundheitsschädigung zu verursachen (pag. 410).