Der Beschuldigte 2 soll zusammengefasst dem Privatkläger 1 im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung mit der linken Faust einen kurzen harten Schlag ins Gesicht verpasst haben, so dass der Privatkläger 1 zu Boden gegangen sei. Daraufhin habe er dem reglos auf dem Rücken liegenden Privatkläger 1 noch zweimal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Dem Privatkläger 2, welcher sich abwehrunfähig in Kriechstellung auf dem Boden befunden habe, soll der Beschuldigte 2 mit dem rechten Fuss gegen den Kopf getreten haben.