Weiter soll er ihm, nachdem sich der Privatkläger 2 abwehrunfähig auf allen Vieren und mit gesenktem Kopf am Boden befunden habe, mit dem rechten Fuss heftig gegen den Kopf getreten haben. Damit habe der Beschuldigte 1 mindestens in Kauf genommen, den Privatkläger 2 lebensgefährlich zu verletzen, bleibend zu versehren oder ihm eine schwere Gesundheitsschädigung zu verursachen (pag. 411). Der Beschuldigte 2 soll zusammengefasst dem Privatkläger 1 im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung mit der linken Faust einen kurzen harten Schlag ins Gesicht verpasst haben, so dass der Privatkläger 1 zu Boden gegangen sei.