Wer Auslöser bzw. Angreifer war, wird sich daher regelmässig nicht eruieren lassen. Diese Frage ist für die Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten, welchem eine Beteiligung an einem Raufhandel vorgeworfen wird, mit Blick auf den Tatbestand auch nicht relevant. Sie kann daher in der Anklageschrift ohne Nachteile für den Beschuldigten offen gelassen werden. Dem Beschuldigten 1 bleibt es vorliegend – unabhängig von der Frage, wer Aggressor war – unbenommen, sich gegen den Vorwurf gemäss Anklage zu verteidigen und seine Rolle präzisierend bzw. entlastend zu beschreiben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher zu verneinen.