Gleiches hat auch bezüglich der Frage zu gelten, wer Aggressor und damit Auslöser der körperlichen Auseinandersetzung war. Der (Auffang-)Tatbestand des Raufhandels pönalisiert bereits die Gefährdung durch eine physische Auseinandersetzung, bei welcher sich eben gerade nur schwer beweisen lässt, wer den Schaden unmittelbar begünstigt hat (TRECHSEL/MONA in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 133). Straflos bleibt nur derjenige, welcher lediglich abwehrt oder schlichtet (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 4 zu Art. 133). Wer Auslöser bzw. Angreifer war, wird sich daher regelmässig nicht eruieren lassen.