_ geschildert wird, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu Körperverletzungen gekommen ist. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten 1 bleiben gewahrt, auch wenn zusätzliche Informationen in der Anklage enthalten sind und der Ort der Auseinandersetzung nicht exakt benannt wird. Eine andere Betrachtung wäre angesichts einer örtlichen Abweichung des mutmasslichen Tatorts von wenigen Metern als überspitzt formalistisch zu betrachten. Gleiches hat auch bezüglich der Frage zu gelten, wer Aggressor und damit Auslöser der körperlichen Auseinandersetzung war.