Der Sachverhalt ist mit dieser Umschreibung genügend konkretisiert, so dass der Beschuldigte 1 weiss, welches Verhalten ihm angelastet wird und gestützt darauf hat entscheiden können, wie er bzw. sein Verteidiger sich gegen den entsprechenden Vorwurf wehren will. Mit Blick auf den Anklagegrundsatz ist unerheblich, ob sich der Zwischenfall vor dem Hotel M.________ in der Laube oder unmittelbar vor der Laube auf der Strasse abgespielt haben soll. Ebenso unerheblich ist, dass in der Anklage der Beginn der Auseinandersetzung vor dem Restaurant N.________ geschildert wird, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu Körperverletzungen gekommen ist.