Auf der Videoaufnahme sei jedoch zu erkennen, wie die beiden Beschuldigten von den Privatklägern aus der Laube gedrängt worden seien. Die Vorinstanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es in der Laube vor dem Hotel nicht zu einem Raufhandel gekommen sei und dass nicht erstellt sei, dass – wie in der Anklage festgehalten – die Beschuldigten den Privatklägern abgepasst hätten. Dadurch lege die Vorinstanz ihrem Urteil einen anderen Sachverhalt zugrunde, der Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen (pag. 925 f.).