SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer grundsätzlich nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Dieses gilt aber aufgrund der fehlenden Berufung/Anschlussberufung der Privatkläger im Zivilpunkt (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles – Anklagegrundsatz