des Dispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist der Beschluss betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Schuhe (C.1. des Dispositivs). Praxisgemäss wird die Kammer über die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und DNA- Profile sowie über die amtliche Entschädigung und die Rück- und Nachzahlungspflichten neu zu verfügen haben. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).