(Ziffer B.I.3. und B.I.4.), die hierfür ausgesprochene bedingte Geldstrafe sowie die Verbindungs- und Übertretungsbussen in Rechtskraft erwachsen. Betreffend den Beschuldigten 2 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels, die Verurteilung zu einer 8 Freiheitsstrafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den Zivilpunkt zu überprüfen, soweit die Teilklage und die Zivilklage nicht abgewiesen wurden (A.I. und A.III. des Dispositivs).