Hingegen sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelgesetz (Ziffer B.I.3. und B.I.4.), die hierfür ausgesprochene bedingte Geldstrafe sowie die Verbindungs- und Übertretungsbussen in Rechtskraft erwachsen.