5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Betreffend den Beschuldigten 1 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Ziffer B.I.1. und B.I.2 des Dispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den Zivilpunkt zu überprüfen, soweit die Zivilklage nicht abgewiesen wurde (Ziffer B.III. des Dispositivs). Hingegen sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelgesetz