8. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren sowie das erst- und oberinstanzliche Gerichtsverfahren seien von den beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 9. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Privatkläger eine Entschädigung für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der auf erste Aufforderung hin einzureichenden Honorarnote zu bezahlen.