5. C.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von 2‘0000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. November 2015 zu bezahlen. 6. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von 2‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. November 2015 zu bezahlen. 7. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. Falls auf die Zivilklage oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden werden, seien diese den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.