Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand und wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Marihuana, als er deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen, zu einer Verbindungbusse von CHF 150.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt worden ist und als über die beschlagnahmten Schuhe verfügt worden ist. II. C.________ sei 1. schuldig zu sprechen wegen