2. In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2017 (PEN 16 784/785) sei C.________ freizusprechen von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 08.11.2015 in Bern, z.N. von E.________ und G.________. 3. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen entstandenen Anwaltskosten seien den Privatklägern, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen.