beides angeblich begangen am 08.11.2015 z.N. von G.________ bzw. G.________ und E.________, unter Auflegung von 95 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Auferlegung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und der Ausrichtung einer Entschädigung für die oberinstanzlich entstehenden Verteidigungskosten. II. Die Zivilklagen der Privatkläger seien kostenfällig abzuweisen. III.