5 (pag. 977 f.), welche der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (pag. 991 ff.) und der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 14. Mai 2018 wahrnahmen (pag. 998 ff.). Auf die Einreichung einer Duplik (pag. 1008 f.) verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger (pag. 1013 f., 1015 und 1017), woraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und die amtlichen Verteidiger zur Einreichung ihrer Kostennoten aufgefordert wurden (pag. 1019 f.).