Die Generalstaatsanwaltschaft wurde gleichzeitig zur Einreichung der Begründung der Anschlussberufung aufgefordert, ansonsten die Anschlussberufung als zurückgezogen gelte (pag. 940 f.). Die Stellungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ging am 16. April 2018 beim Obergericht ein (pag. 946 ff.). Der Privatkläger 1 liess sich mit Eingabe vom 17. April 2018 und der Privatkläger 2 mit Eingabe vom 18. April 2018 zu den Berufungsbegründungen der Beschuldigten vernehmen (pag. 965 ff. und 971 ff.). Mit Verfügung vom 19. April 2018 gewährte die Verfahrensleitung den Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik