Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten 2 ging am 4. April 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 898 ff.). Gleichentags reichte auch der Beschuldigte 1 die schriftliche Begründung ein (pag. 924 ff.). Mit Verfügung vom 5. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägern Gelegenheit gewährt, zu den Berufungsbegründungen der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde gleichzeitig zur Einreichung der Begründung der Anschlussberufung aufgefordert, ansonsten die Anschlussberufung als zurückgezogen gelte (pag.