_ stellte jedoch namens seines Klienten den Antrag, der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen, da noch keine rechtskräftige Beurteilung erfolgt sei (pag. 878). Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde die Frist für die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung für beide Beschuldigten letztmals verlängert (pag. 883 f.). Mit Beschluss vom 14. März 2018 wurde der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft gutgeheissen und die Akten des neuen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen den Beschuldigten 2 beigezogen (pag. 888 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten 2 ging am 4. April 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag.