Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 verlängerte die Verfahrensleitung auf Ersuchen von Rechtsanwalt B.________ die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung für beide Beschuldigten und gewährte den Parteien Gelegenheit, gegen den beantragten Aktenbeizug Einwände zu erheben (pag. 866 f.). Der Privatkläger 2 machte keine solchen Einwände geltend (pag. 875). Rechtsanwalt D.________ stellte jedoch namens seines Klienten den Antrag, der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen, da noch keine rechtskräftige Beurteilung erfolgt sei (pag.