738 und 740). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 ersuchte die Verfahrensleitung die Parteien darum mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 742 f.). Die beiden Privatkläger erklärten sich mit Eingabe vom 13. und 20. Juli 2018 damit einverstanden (pag. 749 und 752). Auch die Generalstaatsanwaltschaft gab am 27. Juli 2017 ihr Einverständnis bekannt (pag. 760 f.). Nach gewährter Fristerstreckung erklärte Rechtsanwalt B.__