Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erklärte Rechtsanwältin H.________ namens des Privatklägers 2 ebenfalls, dass auf die Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten ersichtlich seien (pag. 729). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 gab die Verfahrensleitung die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichts bekannt und gewährte den Parteien die Möglichkeit, Nichteintretensgründe betreffend die Anschlussberufung geltend zu machen (pag. 932 f.). Solche wurden keine geltend gemacht (pag. 738 und 740).