Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich beider Beschuldigten Anschlussberufung. Die Anschlussberufung erstrecke sich auf die Punkte der rechtlichen Qualifikation und des Strafmasses bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung (pag. 722 f.). Rechtsanwalt Dr. F.________ gab namens des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 6. Juni 2017 bekannt, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen vorhanden seien (pag. 727). Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erklärte Rechtsanwältin H._____